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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte
zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung
von Waren und sinngemäß auch für die
Erbringung von Leistungen. Für Software gelten
vorrangig die Softwarebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie
Österreichs.
1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen
sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer
wirksam.
2. Angebot
2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen
ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt
noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können
jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer
unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung
anderweitig erteilt wird.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer
nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung
oder eine Lieferung abgesandt hat oder wenn eine Anzahlung
getätigt wird.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen
Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen
des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der schriftlichen Bestätigung.
4 Preise
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers
ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer.
Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren,
Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt
diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung
vereinbart, so wird diese sowie eine allenfaIls vom
Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert
verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und
Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche
Vereinbarung zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung
behält sich der Verkäufer eine entsprechende
Preisänderung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt
des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten
bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist
der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend
anzupassen.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer
als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht
und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet.
Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen,
deren Zweckmäßigkeit erst während der
Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei
es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer
bedarf.
4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten
oder für Begutachtungen wird dem Käufer in
Rechnung gestellt.
5 Lieferung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten
der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden
technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung
der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung
von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind
vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen
nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist
entsprechend.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen
durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung
auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens
1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Soferne unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige
Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer
Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten
Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls
um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen
auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche
Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug,
Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel,
Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer
ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände
berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist,
wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß
eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug
vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung
geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen
Punkten ihre Anwendung im übrigen unberührt
lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden
des Verkäufers eingetretene Verzögerung in
der Erfüllung berechtigt den Käufer, für
jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe
von höchstens 1/2 %, insgesamt jedoch maximal 5
%, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen
Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger
Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt
werden kann, soferne dem Käufer ein Schaden in
dieser Höhe erwachsen ist.
Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche
ist ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung
ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über,
und zwar unabhängig von der für die Lieferung
vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, cif u.ä.).
Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer
Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer
durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort,
wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine
Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit
ihrer Erbringung auf den Käufer über.
7 Zahlung
7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden,
ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung,
1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung
fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung
enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens
14 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen
mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies
gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche
durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über
die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen,
unabhängig von den für die Hauptlieferung
vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle
des Verkäufers in der vereinbarten Währung
zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck
oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle
damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie
z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten
des Käufers.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen
oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten
oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem
der Verkäufer über sie verfügen kann.
7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung
oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften
im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner
sonstigen Rechte.
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen
bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung
aufschieben und eine angemessene Verlängerung der
Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder
anderen Geschäften fällig stellen und für
diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit
Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat
zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer
nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.
In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale
Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten
in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem
termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung
bedingt.
7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum
an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge
zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer
zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung
aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware,
auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt
wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden
Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen
anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer
die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben
und alle für seine Forderungseinziehung benötigten
Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen
und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung
zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme
ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht
des Verkäufen hinzuweisen und diesen unverzüglich
zu verständigen.
8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit
beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der
Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler
der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung
beruht.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate,
soweit nicht für einzelne Liefergegenstände
besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind.
Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände,
die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest
verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges
gem. Punkt 6.
8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass
der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich
schriftlich angezeigt hat. Er hat alle zur Beurteilung
des Mangels und seiner Ursachen erforderlichen bei ihm
vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer
zur Verfügung zu stellen. Der auf diese Weise unterrichtete
Verkäufer muss bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen
Mangels gemäß Punkt 8.1 nach seiner Wahl
die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen,
an Ort und Stelle nachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung
zusenden lassen oder eine angemessene Preisminderung
vornehmen.
8.4 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung
entstehenden Kosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau,
Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten
des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten
im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen
Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und
Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte
Teile werden Eigentum des Verkäufers.
8.5 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von
Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen
Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt
sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsmäßige
Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie
bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder
bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt der
Verkäufer keine Gewähr.
8.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind
solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer
bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung,
Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen,
Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer
angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger
Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien
entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf
vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen
sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für
Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf
atmosphärische Entladungen, Überspannungen
und chemische Einflüsse zurückzuführen
sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf
den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß
unterliegen.
8.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne
schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer
selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter
Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen
oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hiefür
werden nicht anerkannt. Durch Behebung von Mängeln
wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist
nicht verlängert.
8.8 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.7 gelten sinngemäß
auch für jedes Einstehen für Mängel aus
anderen Rechtsgründen.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers
vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden
des Verkäufen zurückzuführen ist sowie
der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen
Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen
Briefes geltend zu machen.
9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist
der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn
oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen,
die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich
oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter
verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit
des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren
des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch
vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der
im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt
mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten
Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines
noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus
obigen Gründen erklärt werden.
9.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei
ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag
auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden
Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei
berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des
Verkäufers einschließlich vorprozessualer
Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte
Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß
abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit
die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht
übernommen wurde sowie für vom Verkäufer
erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer
steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung
bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
10. Haftung
10.1 Der Verkäufer haftet für Schäden
außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes
nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der
Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden,
nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer
sind ausgeschlossen.
10.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen
für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie
z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen
Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
11. Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem
Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Gefahrenübergang
gemäß Punkt 6 gerichtlich geltend zu machen,
soferne gesetzliche Bestimmungen nicht kürzere
Fristen vorsehen.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von
Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen
Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der
Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von
Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
12.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne,
Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso
wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl.
stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich
Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt
2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
13. Allgemeines
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser
Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die
dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu
ersetzen.
14. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten - einschließlich solcher über
sein Bestehen oder Nichtbestehen - ist das sachlich
zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers,
in Graz ausschließlich zuständig. Der Vertrag
unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung
des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen
Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.
15.
Kontaktinformationen
HM&S
IT-Consulting GmbH
Rotmoosweg 52
8045 Graz / Austria
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